Trends zur Mitarbeiterbeteiligung aus München am 01.03.2024:

 

BFH: Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21 – entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.

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Stock Option Trends aus München am 22.12.2023:

 

Besteuerung von Stock-Options, Stock-Appreciation-Rights und Phantom-Stock Awards

 

Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2023 über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den  Doppelbesteuerungsabkommen auch umfassend zur Besteuerung von Aktienoptionen, Stock-Appreciation-Rights und Phantom-Stocks Stellung bezogen. Aktienoptionen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses liegen vor, wenn ein Arbeitgeber oder eine Konzernobergesellschaft (Optionsgeber) seinen Beschäftigten das Recht einräumt, sich zu einem bestimmten Übernahmepreis am Unternehmen zu beteiligen.

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Steuerliche Trends aus München am 09.11.2023:

 

Besteuerung einer US LLC in Deutschland

 

Die Besteuerung einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) in Deutschland - entweder vergleichbar mit einer GmbH oder einer Personengesellschaft - hängt von vielen Faktoren ab. Der BFH hat kürzlich in einem Beschluss zur Besteuerung einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) nochmals bestätigt, eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in der Satzung dieser Gesellschaft notwendig ist, um eine Einordnung in das deutsche Steuerrechtssystem zu ermöglichen.

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Steuerliche Kapitalmarkt Trends aus München am 17.07.2023:

 

Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

 

Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, die

- nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,

- nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,

- in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und

- nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

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