Steuerberater Immobilien Trends aus München am 15.04.2022:

 

Internationale Betriebsaufspaltung

 

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet.

 

Die bloße Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich der Vermögensverwaltung ... zuzuordnen und begründet somit keinen Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können aber auch anderen Einkunftsarten zuzurechnen sein. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung dann gegeben, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung oder Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zum Gegenstand hat (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit

Der BFH hat in seiner Entscheidung I R 72/16 vom 17.11.2020 befunden, dass die Risiken einer Betriebsaufspaltung auch bei grenzüberschreitenden Gestaltungen in Betracht gezogen werden müssen. Bei einer Veräußerung des Grundstücks - sofern nicht rechtzeitig gestalterische Maßnahmen getroffen werden - unterliegt der Veräußerungsgewinn der deutschen Gewerbesteuer.