Steuerberater Immobilien Trends aus München am 26.09.2023:

 

Familienheim vererben

 

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (das sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit.

Mit Urteil vom 12. Juli 2023 (3 K 14/23) hat der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zum Umfang der Steuerbefreiung entschieden, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz von der Erbschaftsteuer befreit ist.

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Steuerberater Immobilien Trends aus München am 05.06.2023:

 

Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

 

BFH Urteil (III R 49/20) vom 16.02.2023

 

1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt

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Testament, Erbschaft und Schenkung Trends aus München am 03.03.2023:

 

Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

 

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

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Testament, Erbschaft und Schenkung Trends aus München am 23.12.2022:

 

Handlungsbedarf in Sachen Beratung zur Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer besteht vor allem in folgenden Konstellationen - auch in Bezug auf Immobilien:

 

  • Immobilien: Bei Grundeigentum kommt der Bewertung und Nutzung eine erhebliche Rolle zu. Falls die Erbschaftsteuer-Befreiung für das Familienheim nicht erreicht werden kann oder nicht ausreicht, stehen Alternativen und Ergänzungen für die Steuervermeidung zur Verfügung.
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