Internationale Steuer Trends aus München am 20.08.2023:

 

Betriebsstätten im Inland für Dienstleistungsunternehmen

 

Der BFH definiert das Vorhandensein von steuerpflichtigen Betriebsstätten im Inland für Dienstleistungsunternehmen so weit, dass kaum Raum für ausländische Dienstleister - wie z.B. für alle Beratungsunternehmen mit dauerhafter Präsenz beim Kunden - bleibt, eine inländische Besteuerung zu vermeiden. Die Leitsätze des BFH Urteils (I R 47-20) vom 07.06.2023 lauten:

 

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und

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Internationale Steuer Trends aus München am 12.06.2023:

 

Neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023

 

Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen. Inhaltsverzeichnis der beigefügten PDF Datei:

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Internationale Steuer Trends aus München am 07.12.2022:

 

Indikatoren für die minimale Substanz zu Steuerzwecken aus dem EU Richtlinien-Entwurf

 

Die Mitgliedstaaten wollen vorschreiben, dass Unternehmen (Briefkastengesellschaften) in ihrer jährlichen Steuererklärung für jedes Steuerjahr angeben, ob sie den folgenden Indikatoren für die minimale Substanz gerecht werden:

 

a) Das Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten in dem Mitgliedstaat oder über Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung;
b) das Unternehmen hat mindestens ein eigenes und aktives Bankkonto in der Union;

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Internationale Steuer Trends aus München am 05.12.2022:

 

Abzugsteuer bei grenzüberschreitender Softwareauftragsentwicklung/ BMF Schreiben vom 2.8.2022

 

Nach § 50a EStG fällt im Falle eines im Ausland ansässigen Softwareentwicklers Quellensteuer auf die vom Auftraggeber gezahlten Lizenzgebühren an. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (sog. wirtschaftlicher Rechtekauf) als Alternative zu einer zivilrechtlichen Rechteübertragung – mit denselben steuerlichen Folgen – schied bisher bei Urheberrechten aufgrund spezieller urheberrechtlicher Vorschriften generell aus.

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