Internationale Steuer Trends aus München am 07.12.2022:
Indikatoren für die minimale Substanz zu Steuerzwecken aus dem EU Richtlinien-Entwurf
Die Mitgliedstaaten wollen vorschreiben, dass Unternehmen (Briefkastengesellschaften) in ihrer jährlichen Steuererklärung für jedes Steuerjahr angeben, ob sie den folgenden Indikatoren für die minimale Substanz gerecht werden:
a) Das Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten in dem Mitgliedstaat oder über Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung;
b) das Unternehmen hat mindestens ein eigenes und aktives Bankkonto in der Union;
Internationale Steuer Trends aus München am 05.12.2022:
Abzugsteuer bei grenzüberschreitender Softwareauftragsentwicklung/ BMF Schreiben vom 2.8.2022
Nach § 50a EStG fällt im Falle eines im Ausland ansässigen Softwareentwicklers Quellensteuer auf die vom Auftraggeber gezahlten Lizenzgebühren an. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (sog. wirtschaftlicher Rechtekauf) als Alternative zu einer zivilrechtlichen Rechteübertragung – mit denselben steuerlichen Folgen – schied bisher bei Urheberrechten aufgrund spezieller urheberrechtlicher Vorschriften generell aus.
Internationale Steuer Trends aus München am 18.11.2022:
Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften
Mit Urteil vom 28.06.2022 hat der BFH (I R 43/18) entschieden, dass zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, gehören. Somit ist eine gewerbesteuerliche Kürzung von bezogenen Gewinnausschüttungen zulässig.
Internationale Steuer Trends aus München am 17.10.2022:
Wenn mehr als zwei DBA anzuwenden sind
1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt.
2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines DBA (hier: DBA-Schweiz 1971/2010) wird daher in einer Dreieckskonstellation nicht dadurch beeinträchtigt, dass nach dem mit einem weiteren Staat bestehenden DBA (hier: DBA-Frankreich 1959/2001) das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte (als sog. Drittstaateneinkünfte) Deutschland zugewiesen wird.