Internationale Steuer Trends aus München am 20.08.2023:
Betriebsstätten im Inland für Dienstleistungsunternehmen
Der BFH definiert das Vorhandensein von steuerpflichtigen Betriebsstätten im Inland für Dienstleistungsunternehmen so weit, dass kaum Raum für ausländische Dienstleister - wie z.B. für alle Beratungsunternehmen mit dauerhafter Präsenz beim Kunden - bleibt, eine inländische Besteuerung zu vermeiden. Die Leitsätze des BFH Urteils (I R 47-20) vom 07.06.2023 lauten:
1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und
Internationale Steuer Trends aus München am 12.06.2023:
Neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023
Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen. Inhaltsverzeichnis der beigefügten PDF Datei:
Internationale Steuer Trends aus München am 07.12.2022:
Indikatoren für die minimale Substanz zu Steuerzwecken aus dem EU Richtlinien-Entwurf
Die Mitgliedstaaten wollen vorschreiben, dass Unternehmen (Briefkastengesellschaften) in ihrer jährlichen Steuererklärung für jedes Steuerjahr angeben, ob sie den folgenden Indikatoren für die minimale Substanz gerecht werden:
a) Das Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten in dem Mitgliedstaat oder über Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung;
b) das Unternehmen hat mindestens ein eigenes und aktives Bankkonto in der Union;
Internationale Steuer Trends aus München am 05.12.2022:
Abzugsteuer bei grenzüberschreitender Softwareauftragsentwicklung/ BMF Schreiben vom 2.8.2022
Nach § 50a EStG fällt im Falle eines im Ausland ansässigen Softwareentwicklers Quellensteuer auf die vom Auftraggeber gezahlten Lizenzgebühren an. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (sog. wirtschaftlicher Rechtekauf) als Alternative zu einer zivilrechtlichen Rechteübertragung – mit denselben steuerlichen Folgen – schied bisher bei Urheberrechten aufgrund spezieller urheberrechtlicher Vorschriften generell aus.