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Steuerliche Kapitalmarkt Trends aus München am 17.07.2023:

 

Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

 

Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, die

- nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,

- nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,

- in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und

- nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

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Holding Trends aus München am 05.09.2023:

 

Nachträgliche Einbringung in eine Holding

 

Zivilrechtlich handelt es sich bei der Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH in eine Holding-Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten um eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung, je nachdem, ob die Einbringung zum Zweck der Gründung der Holding erfolgt oder in einer bereits bestehenden Holding im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.

 

Der Einbringende hat – auch unter steuerlichen Aspekten – ein

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Internationale Steuer Trends aus München am 20.08.2023:

 

Betriebsstätten im Inland für Dienstleistungsunternehmen

 

Der BFH definiert das Vorhandensein von steuerpflichtigen Betriebsstätten im Inland für Dienstleistungsunternehmen so weit, dass kaum Raum für ausländische Dienstleister - wie z.B. für alle Beratungsunternehmen mit dauerhafter Präsenz beim Kunden - bleibt, eine inländische Besteuerung zu vermeiden. Die Leitsätze des BFH Urteils (I R 47-20) vom 07.06.2023 lauten:

 

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und

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Steuerberater Immobilien Trends aus München am 26.09.2023:

 

Familienheim vererben

 

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (das sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit.

Mit Urteil vom 12. Juli 2023 (3 K 14/23) hat der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zum Umfang der Steuerbefreiung entschieden, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz von der Erbschaftsteuer befreit ist.

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