KAPITALMARKT UNTERNEHMEN INTERNATIONAL IMMOBILIEN

Steuerliche Kapitalmarkt Trends aus München am 03.03.2023:

 

Qualifikation von Erträgen aus Mitarbeiterbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Arbeit

 

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.

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Holding Trends aus München am 05.02.2023:

 

Nachträgliche Einbringung in eine Holding

 

Zivilrechtlich handelt es sich bei der Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH in eine Holding-Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten um eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung, je nachdem, ob die Einbringung zum Zweck der Gründung der Holding erfolgt oder in einer bereits bestehenden Holding im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.

 

Der Einbringende hat – auch unter steuerlichen Aspekten – ein

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Internationale Steuer Trends aus München am 07.12.2022:

 

Indikatoren für die minimale Substanz zu Steuerzwecken aus dem EU Richtlinien-Entwurf

 

Die Mitgliedstaaten wollen vorschreiben, dass Unternehmen (Briefkastengesellschaften) in ihrer jährlichen Steuererklärung für jedes Steuerjahr angeben, ob sie den folgenden Indikatoren für die minimale Substanz gerecht werden:

 

a) Das Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten in dem Mitgliedstaat oder über Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung;
b) das Unternehmen hat mindestens ein eigenes und aktives Bankkonto in der Union;

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Testament, Erbschaft und Schenkung Trends aus München am 03.03.2023:

 

Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

 

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

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