Steuerberater Immobilien Trends aus München am 05.12.2022:

 

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

 

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 – IV R 7/18 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

 

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.

 

Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 - I R 111/78, BStBl 1980 II S. 77) ist weiterhin anzuwenden.

 

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, FM3 - G-1425 -4 / 6

Erlass vom 22.11.2022