Testament, Erbschaft und Schenkung Trends aus München am 23.12.2022:

 

Handlungsbedarf in Sachen Beratung zur Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer besteht vor allem in folgenden Konstellationen - auch in Bezug auf Immobilien:

 

  • Immobilien: Bei Grundeigentum kommt der Bewertung und Nutzung eine erhebliche Rolle zu. Falls die Erbschaftsteuer-Befreiung für das Familienheim nicht erreicht werden kann oder nicht ausreicht, stehen Alternativen und Ergänzungen für die Steuervermeidung zur Verfügung.
  • Große Familienvermögen: Bei sehr großen Vermögen reichen regelmäßig weder die persönlichen Freibeträge noch die üblichen Steuerbefreiungen. Mit langfristigen intelligenten Gestaltungen lassen sich aber auch Vermögen von mehreren Millionen Euro erbschaftsteuerneutral auf die nächste Generation übertragen.
  • Betriebsvermögen: Für die Übertragung von Unternehmen oder einer Beteiligung gilt es, die gesetzlichen Verschonungsregeln optimal auszunutzen. Ob und wie die Anforderungen an die Steuerbefreiung im konkreten Fall genutzt werden kann, sollte frühzeitig untersucht werden, um gegebenenfalls strukturelle Anpassungen vorzunehmen.
  • Gütertrennung: Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verschenken den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall. Es bietet sich der Wechsel zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft an.
  • Berliner Testament: Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit der Einsetzung der Kinder lediglich als Schlusserben können die Freibeträge Kinder nicht optimal genutzt werden. Hier helfen spezielle Vermächtnislösungen zugunsten der Kinder.
  • Ungleiches Vermögen unter Ehegatten: Ist das Familienvermögen bei einem Ehegatten bzw. einem Elternteil gebündelt, können Freibeträge nicht optimal ausgenutzt werden. Gestaltungsinstrumente wie Kettenschenkungen oder Güterstandsschaukeln helfen bei der steueroptimierten Verteilung des Vermögens.
  • Auslandsvermögen: Bei der Immobilie oder dem Konto im Ausland muss geprüft werden, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.
  • Entfernte Erben: Bruder, Schwester, Nichte und Neffe gehören genau wie der Lebensgefährte nicht zur privilegierten Steuerklasse I und werden mit einem niedrigen Freibetrag und hohem Steuersatz besonders zur Erbschaftsteuer herangezogen. Neben Heirat und Adoption gibt es auch hier Möglichkeiten einer steuerlichen Gestaltung.


 

Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen


Schenkungen und Erbschaften im Rahmen der persönlichen Freibeträge bleiben steuerfrei. Für Kinder betragen sie 400.000 Euro (von jedem Elternteil), für Ehegatten sogar 500.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen wie Lebensgefährten und Freunde haben dagegen nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Auch bei den Steuersätzen kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus, bei nicht verwandten Personen sind dies schon 30 bis 50 Prozent.


Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre zur Verfügung und gelten im Verhältnis Eltern/Kind zwischen jedem Elternteil und jedem Kind.


Persönliche Freibeträge für Erben und Beschenkte in der Erbschaftsteuer


Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 EUR
Kinder, Enkel, deren Eltern verstorben sind und Stiefkinder: 400.000 EUR
Enkel: 200.000 EUR
Urenkel, Eltern (Erbschaft) 100.000 EUR
Eltern (Schenkung), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten: 20.000 EUR
Alle übrigen Erben: 20.000 EUR


Versorgungsfreibeträge für Erben


Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 256.000 EUR
Kinder im Alter bis zu 5 Jahren: 52.000 EUR
Kinder im Alter 6 - 10 Jahre: 41.000 EUR
Kinder im Alter 11 - 15 Jahre: 30.700 EUR
Kinder im Alter 16 - 20 Jahre: 20.500 EUR
Kinder im Alter21 - 27 Jahre: 10.300 EUR


Steuerklasse I
Ehegatte: 7-30 %
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder: 7-30 %
Enkelkinder: 7-30 %
Eltern: 15-43 %


Steuerklasse II
Geschwister, Neffen/Nichten: 15-43 %
Schwiegerkinder: 15-43 %


Steuerklasse III
Lebensgefährten 30-50 %
Sonstige 30-50 %


Steuerbefreiungen, Ausnahmen und Vergünstigungen in der Erbschaftsteuer


Unabhängig von den genannten persönlichen Freibeträgen bleiben bestimmte Vermögenswerte bzw. bestimmte Erwerber bei Erbschaften und Schenkungen von der Steuer ganz oder teilweise verschont. Zahlreiche Ausnahmen von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in § 13 ErbStG ("Steuerbefreiungen") geregelt. Sie betreffen bestimmten Grundbesitz, Hausrat, Kunstgegenstände oder auch Unterhaltszahlungen oder Gelegenheitsgeschenke.
Besonders wichtige Steuerbefreiungen gelten für vererbte bzw. verschenkte Immobilien und für Betriebsvermögen.