Internationale Steuer Trends aus München am 05.12.2022:

 

Abzugsteuer bei grenzüberschreitender Softwareauftragsentwicklung/ BMF Schreiben vom 2.8.2022

 

Nach § 50a EStG fällt im Falle eines im Ausland ansässigen Softwareentwicklers Quellensteuer auf die vom Auftraggeber gezahlten Lizenzgebühren an. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (sog. wirtschaftlicher Rechtekauf) als Alternative zu einer zivilrechtlichen Rechteübertragung – mit denselben steuerlichen Folgen – schied bisher bei Urheberrechten aufgrund spezieller urheberrechtlicher Vorschriften generell aus.


Mit Änderung des Urhebergesetzes zum 7.6.2021 gelten diese speziellen Vorschriften des Urhebergesetzes für Software-Urheberrechte nicht länger; ein wirtschaftlicher Rechtekauf von Software-Urheberrechten ist nun rechtlich möglich.

Da eine Lizenzierung der Software-Urheberrechte nicht länger erforderlich ist, entfällt der Quellensteuerabzug. Aus diesem Grund hat sich gerade für Fälle der Softwareentwicklung und der Softwareüberlassung die „Total Buy Out“-Rechtsprechung des BFH überholt.


Das BMF-Schreiben vom 2.8.2022 greift diese urheberrechtliche Änderung auf und konkretisiert, auf welche Einzelheiten bei Vereinbarung eines wirtschaftlichen Rechtekaufs zwischen Entwickler und Auftraggeber zu achten sind. Von Bedeutung ist, dass beim Softwareentwickler keine Verwertungs-, Vergütungs- oder Rückrufrechte verbleiben.


 

 

 

Die Rechtsänderung betrifft nur den begrenzten Anwendungsbereich der Software-Urheberrechte, da die einschlägigen, einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums entgegenstehenden urheberrechtlichen Vorschriften explizit nur für Urheberrechte an Computerprogrammen, also Software, angepasst worden sind. Alle übrigen Urheberrechte sind auch in Zukunft unter Anwendung der „Total Buy Out“-Rechtsprechung nicht übertragbar.