Internationale US LLC Trends am 20.11.2024:

 

US LLC und Umsatzsteuer

 

Im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht im Inland umsatzsteuerbar. Unterliegen die Umsätze einer LLC mit deutschem Gesellschafter im Inland nicht der Umsatzsteuer? Reicht es hierfür aus, eine US LLC zu gründen, welche die Rechnungen an deutsche Kunden stellt? 

 

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei trägt das Finanzamt die objektive Darlegungs- und Feststellungslast für die Steuerbarkeit des Umsatzes. Im Ausland erbrachte Leistungen sind nicht im Inland steuerbar.

 

Ob eine sonstige Leistung im Inland erbracht wurde, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 3a Abs. 1 UStG. Nach dieser Norm werden sonstige Leistungen grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

 

Abweichend von § 3a Abs. 1 UStG bestimmt § 3a Abs. 2 UStG, dass eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 

 

Kann nicht festgestellt werden, dass die US LLC ihr Unternehmen im Ausland betreibt, kann auf das Vorliegen eines Leistungsorts im Inland zu schließen sein, mit der Folge, dass eine Verlagerung des Leistungsorts in das Ausland ausscheidet und die Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

 

Es kommt darauf an, ob die LLC in den USA - nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes - "Sitz der wirtschaftliche Tätigkeit" ist.

 

Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statutarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der - gewöhnlich mit diesem übereinstimmende - Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird. Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden. Zwar kann ein und derselbe Ort gleichzeitig Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und feste Niederlassung des betreffenden Unternehmens sein; der Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit hat jedoch eine vom Begriff der Niederlassung unabhängige Bedeutung.

 

Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten Sonderregelungen, die immer zum Anfall von deutscher Umsatzsteuer führen.