Steuerliche Holding Trends aus München am 09.02.2022:

 

(Keine) EU Briefkastenfirmen für Holdingzwecke

 

Am 22.12.2021 veröffentlichte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke (ATAD 3). Die ATAD 3 sieht einen zweistufigen Substanztest für in der EU ansässige Unternehmen vor. Die Unternehmen, die über keine Substanz im Sinne der Richtlinie (!) verfügen, gelten als „Briefkastenfirmen“ und sind sehr nachteiligen Rechtsfolgen ausgesetzt.

 

Wesentliche Konsequenz fehlender Substanz im anderen EU-Staat der Briefkastenfirma soll die Verwehrung der Ausstellung einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung sein. Alternativ soll es den Mitgliedstaaten möglich sein, Ansässigkeitsbescheinigungen mit einem Hinweis zu erteilen, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Steuervorteile nach den DBA bzw. der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie hat.

 

 

 

 

Der Richtlinienentwurf der ATAD 3 soll die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen verhindern. Hierfür werden neue Substanzanforderungen geschaffen, die von gesteigerten Berichtspflichten begleitet werden. Steuerpflichtige werden bei der Nutzung von Briefkastenfirmen in Bezug auf Einkünfte aus Drittstaaten sogar schlechter gestellt, als wenn sie von Anfang an gar keine Briefkastenfirmen genutzt hätten. Zwar soll die ATAD 3 erst ab 2024 anwendbar sein, allerdings beziehen sich einige Substanzanforderungen bereits auf die beiden Vorjahre, d. h. auch auf 2022.


Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke (ATAD 3) PDF: Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke (ATAD 3)